Eine sprachtherapeutische Behandlung kann für Menschen jeden Alters relevant werden. Für die sprachtherapeutische Behandlung ist eine ärztliche Verordnung (Rezept) erforderlich. Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Therapie obliegt dem Arzt. Daher bitten wir Sie, die gewünschte Therapie zuvor mit Ihrem behandelten Arzt zu besprechen. Je nach Störungsbild dürfen folgende Ärzte die Verordnung ausstellen: Allgemeinmediziner, Internisten, Kinderärzte, Neurologen, Psychiater, Hals-Nasen-Ohrenärzte, Phoniater, Pädaudiologen, Zahnärzte und Kieferorthopäden.

Die Therapiekosten werden bei behandlungsbedürftiger Indikation von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Kinder sind zuzahlungsfrei. Erwachsene ab 18 Jahren müssen einen Eigenanteil (10 % des jeweiligen Kassensatzes + 10 € Verordnungsgebühr) bezahlen, falls keine Zuzahlungsbefreiung vorliegt. Im Falle einer Zuzahlungsbefreiung benötigen wir eine Kopie Ihres Befreiungsausweises. Privatpatienten sollten sich schon vor Beginn ihrer sprachtherapeutischen Behandlung mit ihrer jeweiligen Krankenkasse in Verbindung setzen, um die Höhe der Kostenübernahme zu erfahren und die gegebenenfalls anfallenden Eigenanteile zu ermitteln, um hinterher keine unliebsame Überraschung zu erleben.

Gerne vereinbaren wir bei Bedarf auch einen Hausbesuch. Dies muss jedoch gesondert auf Ihrem ausgestelltem Rezept von Ihrem Arzt angekreuzt werden. Wenn Sie eine Verordnung vom Arzt erhalten haben, können Sie telefonisch oder per E-Mail einen Termin für ein Erstgespräch vereinbaren. Zwischen Ausstellungsdatum der Verordnung und dem ersten Termin der Behandlung dürfen nicht mehr als 28 Tage liegen. Für die Befunderhebung ist es vorteilhaft, wenn Sie zum Erstgespräch Abschlussberichte vom Krankenhaus oder von der Rehaklinik über Ihr Krankheitsbild und etwaige Berichte über vorherige Sprachtherapien mitbringen.